Vergangene Woche habe ich dir von ersten Absagen der Hauptversammlungen (HV) von ATX-Unternehmen berichtet. Wie ich im Teil 2 des Covid-19-Gesetz (wurde am Samstag verabschiedet) lese, hat die Politik jetzt darauf reagiert. Da steht:
§ 2. Abweichend von § 104 Abs. 1 AktG muss die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
Für mich ist die Gesetzesänderung (gilt nur für 2020!) absolut nachvollziehbar. Für die Aktionäre bedeutet das womöglich länger auf die Dividendenauszahlung zu warten. Ich bin mir aber sicher, die Unternehmen wollen ihre HV ohnehin so schnell wie möglich durchziehen. Für sie schieben sich ansonsten etwaige Ermächtigungen für Kapitalerhöhungen oder dergleichen immer weiter nach hinten. Besondere Umstände erfordern eben besondere Maßnahmen.